SVG - Veranstaltungen:
 

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Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 07. August 2009 um 08:03 Uhr

SVG - Geschäftsstelle:

Kortenkamp 6 a, 22927 Großhansdorf

Öffnungszeiten
Montag          von 16.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag    von 09.00 bis 12.00 Uhr
In den Ferien von Schleswig-Holstein geschlossen.

Geschäftsstellen - Leiterin
Angelika Brosius

Telefon:  04102/623 05
Fax:       04102/46 76 44
Mail:      Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Kontoverbindung
Sparkasse Holstein
Kt.Nr.: 190 338 163
Blz.:     213 522 40

Der SVG - Aufnahmeantrag sowie die SVG - Beitragsordnung zum Ausdrucken befinden sich unter SERVICE/DOWNLOADS.


Satzung des SV Großhansdorf - Fassung vom 22.11.2010:

Präambel
Der SV Großhansdorf von 1942 e. V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er wurde am 17.6.1942 gegründet.
Die Vereinsfarben sind rot-blau.
Der SVG ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessional neutral.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Der SVG setzt sich für die Gleichbehandlung der Frauen nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

1. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet Sportverein Großhansdorf von 1942 e.V. , nachfolgend SVG genannt.
(2) Der SVG ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer VR 2050 AH eingetragen.
(3) Der Sitz des SVG ist Großhansdorf.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind:
(1) Der SVG bezweckt die Förderung des Sports.
(2) Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:
(1) Förderung des Breiten- und Leistungssports. Er stellt seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen Einrichtungen zur Benutzung zur Verfügung.
(2) Unmittelbare Förderung der Mitglieder durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Sportwettbewerben und Meisterschaften. Der SVG  fördert die Qualifizierung seiner Trainer und Übungsleiter.
(3) Die Möglichkeit, einen Sportkindergarten zu betreiben, um Kinder an Nachmittagen zu betreuen.
(4) Eine planmäßige Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder. Er nimmt hierzu an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Verbände teil.
(5) Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach SGB VIII, insbesondere durch Ferienfahrten und allgemeine Veranstaltungen im Rahmen der überfachlichen Jugendarbeit.
(6) Schaffung von Sportanlagen und Bereitstellung von Sportgeräten.
(7) Durchführung von Vereinsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der SVG verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der SVG ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des SVG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SVG.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SVG als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SVG keine  Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
(1) Der SVG ist Mitglied
a. im Kreissportverband Stormarn e. V. (KSV), Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV).
b. in den dazugehörigen Kreisfachverbänden  und Landesfachverbänden der Abteilungen.
(2) Der SVG erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) als verbindlich an und die Antidopingbestimmungen nach den Regeln des NADA-CODES.
(3) Die Mitglieder des SVG unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum SVG den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der SVG seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1).

2. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder
Jede natürliche Person über 18 Jahre, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann Vollmitglied im SVG werden.
(2) Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden.
(3) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen, in denen sie geführt werden. Stimmrecht in der Abteilungsversammlung haben alle Mitglieder der Abteilung, die Wahrnehmung des Stimmrechtes durch die Erziehungsberechtigten ist zulässig.
(4) Auf Empfehlung des Erweiterten Vorstands kann die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verleihen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung der Vereinszwecke erworben haben.
(5) Fördernde Personen
Fördernde Personen beteiligen sich nicht aktiv am sportlichen Vereinsleben, sie unterstützen den SVG jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des SVG ist ihnen eröffnet. Der Beitrag wird in der Beitragsordnung geregelt. Sie wirken beratend mit, sie haben jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem SVG ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorstandsbeschluss.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
(5) Minderjährige Vereinsmitglieder
a. Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft im SVG nur erwerben, wenn alle gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Bei diesen Aufnahmebewerbern muss der Antrag den Vermerk enthalten, dass die gesetzlichen Vertreter dem SVG für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge haften.
b. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr  üben ihre Mitgliederrechte im SVG persönlich aus. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, dieses kann in der Jugendvollversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem SVG oder Streichung von der Mitgliederliste.
(1) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen, und zwar mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende.
(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- bei weiderholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung
- bei wiederholtem großen Verstoß gegen die Interessen des SVG
- bei wiederholtem groben unsportlichen Verhalten
- bei faktischer Abspaltung einer Mitgliedergruppe, zu der das betreffende Mitglied gehört
- wenn die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnissen dem SVG nicht zugemutet werden kann.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach rechtlichem Gehör. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und entscheidet über die Beschwerde und damit über den Antrag aus Ausschluss endgültig.
(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als ein halbes Jahr in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats zahlt.
(4) Mit Austritt, Ausschluss, oder Streichung von der Mitgliederliste enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem SVG. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden. Bei Ausscheiden sind sämtliche überlassenen Gegenstände und Unterlagen dem SVG zurückzugeben.

§ 8 Beitragsleistungen und Pflichten
(1) Es sind ein monatlicher Mitgliedsbeitrag und ein Kostenbeitrag für die Aufnahme zu leisten.
(2) Die Höhe und die Zahlungsweise der Monatsbeiträge und den Kostenbeitrag für die Aufnahme setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Die Monatsbeiträge sind als Quartalssummen vierteljährlich im Voraus fällig.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(6) Die Aufnahme in den SVG ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
(7) Mitglieder die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des SVG, den der Erweiterte Vorstand in der Beitragsordnung des SVG festlegt.
(8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der SVG dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.
(9) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim SVG eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Im Übrigen ist der SVG berechtigt, ausstehende Beitrittsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(10) Der erweiterte Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des SVG.
(11) Neben dem Monatsbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zur Deckung von Vereinsschulden die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzung  der Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das 2-fache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
(12) Der SVG ist berechtigt, für die höheren Ausgaben einzelner  Abteilungen Abteilungsbeiträge zu erheben. Der Erweiterte Vorstand beschließt die Höhe der Abteilungsbeiträge auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungsversammlung.

§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte
(1)  Rechte der Mitglieder
a. Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen.
b. Recht auf Mitgliedschaft in allen Abteilungen.
c. Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder
d. Auskunftsrecht.
e. Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung.
f. Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen.
g. Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
h. Recht auf Stimmrechtsausübung.
i. aktives und passives Wahlrecht (nur Vollmitglied).
(2) Pflichten der Mitglieder
a. Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
b. Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.

§ 10 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
(1) Einladungen
zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind durch schriftlichen Aushang bei der Geschäftsstelle im Schaukasten, sowie auf der Homepage des SVG mit einer vorläufigen Tagesordnung sechs Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand bekann zu geben. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.
(2) Anträge
zu jeder Mitgliederversammlung können mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern, bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin, beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand.
Anträge zur Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung nur gestellt werden, wenn die Tagesordnung es vorsieht.
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung in der Mitgliederversammlung bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den Mitgliedern  spätestens 10 Tage vor der Versammlung, wie unter Absatz 1 bekannt zu geben ist.
(3) Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufenen Sitzung oder Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlussfassungen
Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abszutimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von mindestens einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
(5) Feststellungen von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder
Gewählt ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Nein-Stimmen erhalten hat.
Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

§ 11 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
(1) Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis über den Beschlussinhalt gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Widersprüche gegenüber Vereinsbeschlüssen sind dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(3) Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zum Widerspruch berechtigt.
(4) Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren § 20 der Satzung (Ehrenrat) durchgeführt hat. Nach Abschluss des vereinsinternen Rechtsbehelfsverfahrens kann innerhalb von 4 Wochen Klage auf Nichtigkeit der Beschlussinhalte gerichtlich geltend gemacht werden.

3. Die Organe des Vereins

A. Grundsätze

§ 12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB
(3) Der Erweiterte Vorstand
(4) Der Ehrenrat

§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
(1) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, durch Gewährung der Ehrenamtspauschale oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Vertragsinhalte, -beginn und - beendigung ist der Erweiterte Vorstand zuständig.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, für die Geschäftsstelle hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den SVG gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des SVG einen Aufwendungserstzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den SVG entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Weitere Einzelheiten regeldt die Finanzordnung des SVG, die vom Erweiterten Vorstand erlassen und geändert wird. Sie muss der Mitgliederversammlung bekannt machen werden.

§ 14 Versicherungsschutz für gewählte Ehrenämter
(1) Der Vorstand kann für den ausreichenden  Versicherungsschutz der gewählten Ehrenamtsträger sorgen.
a. Haftpflichtversicherung für Vorstände
b. Unfallversicherung der VBG
c. Weitere Versicherungen über den LSV

B. Mitgliederversammlung

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SVG.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Vollmitglieder
(3) Jährlich in den ersten 4 Monaten muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen und durchgeführt werden.
(4) Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies das Interesse des SVG erfordert oder wenn die Hälfte des Erweiterten Vorstandes, eine Abteilungsversammlung oder 10 % der Mitglieder dieses fordert.

§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsvorstände
c. Beschluss über die vom Schatzmeister vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Kalenderjahres.
d. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
e. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
f.  Entgegennahme und Aussprache über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des laufenden Kalenderjahres.
g. Änderung und Neufassungen der Satzung.
h. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken.
i. Aufnahme von Darlehen  und Hypotheken
(2) Wahlen von Mitgliedern
a. des Vorstandes
b. des Erweiterten Vorstandes
c. der rechnungsprüfer.
d. des Ehrenrates
(3) Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen.

C. Leitungs- und Führungsgremien

§18 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Den Vorstand bilden folgende Personen:
a. der 1. Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der stellvertretende Vorsitzende Sport
d. der 1. Schatzmeister
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 2 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. In geraden Jahren werden a und c und in ungeraden Jahren werden b und d gewählt.
(3) Der Vorsitzende oder in Verhinderung sein Stellvertreter lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Dazu gehören insbesondere  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Erweiterten Vorstandes sowie die Aufstellung der Tagesordnungen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SVG. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der gesetze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach der Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(6) Der SVG wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 1. Schatzmeister sein muss.
(7) Eine Personalunion der einzelnen Vorstandsämter ist nicht zulässig. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf kein Mitglied des Vorstandes in gleicher oder ähnlicher Funktion in einem anderen Verein mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck tätig sein.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vofr Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der  Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.
(9) Der Vorstand berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung  befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.
(10) Der Vorstand ist befugt, nach Anhören der Abteilungsleiter und des Betroffenen, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluss des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im Einzelnen bestehen können in:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Sperren
d. Ausschluss aus dem Verein

§ 19 Erweiterter Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a. die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB
b. Ressortleiter für Jugendarbeit kraft Amtes
c. 2. Schatzmeister
d. Sozialwart
e. Ressortleiter Wirtschafts- und Vermögensbetrieb
f. Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit
g. Ressortleiter Schule und Verein
h. Ressortleiter Sportplatz und Hallen
i. Schriftführer
j. Abteilungsleiter kraft Amtes, oder Stellvertreter
(2) Der 1te Vorsitzende oder in Verhinderung sein Stellvertreter lädt zur Sitzung ein und leitet diese.
(3) Der Erweiterte Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Jedes Vorstandsmitglied ist für seinen ihm zugewiesenen Aufgabenbereich verantwortlich. Der Vorsitzende hat die Pflicht zur ausreichenden Kontrolle der Tätigkeitsbereiche.
(4) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 2 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. In geraden Jahren werden c bis e und in ungeraden Jahren werden f bis i gewählt.
(5) Der Erweiterte Vorstand soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Form unterstützen und ihn beraten.
(6) Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:
a. Verabschiedung des Haushaltplanes für das beginnende Haushaltsjahr.
b. Betreuung, Kontrolle und Vorschlag zur Neugründung von Abteilungen.
c. Wahl eines vorzeit ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(7) Beschlussfassung über Ordnungen.
(8) Der Erweiterte Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

§ 20 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit Mhrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Wahlamt im SVG ausüben.
(2) Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählen die Ehrenratsmitglieder für 2 Jahre.
(3) Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Ehrenratsordnung geregelt.
(4) Eine Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen erfolgt durch den Ehrenrat. Der Ehrenrat überprüft auf Antrag eines betroffenen Mitgliedes die Rechtmäßigkeit einer Strafentscheidung des Vorstands. Die Zweckmäßigkeit einer Vereinsstrafe kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(5) Ein Antrag auf Überprüfung einer Vereinsstrafe ist nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Strafentscheidung zulässig. Nach Ablauf dieser Frist findet eine Überprüfung der Entscheidung nicht mehr statt.
(6) Ein Antrag auf Überprüfung kann schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Vereins gestellt werden. Zur Rechtswahrung ist es auch ausreichend, wenn der Antrag bei einem der Vorstandsmitglieder innerhalb der Monatsfrist eingeht.
(7) Ein fristgerechter Antrag hat in Bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung.

4. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins

§ 21 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des SVG führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr über den Haushalt des SVG zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemaß § 3 dieser Satzung unter der Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des SVG. Im übrigen gilt § 13 dieser Satzung sinngemäß.
(2) Der Ressortleiter für Jugendarbeit wird von der Jugendvollversammlung gewählt.
(3) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des SVG beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Der Ressortleiter Jugendarbeit gehört dem Erweiterten Vorstand des Vereines an, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 22 Abteilungen
(1) Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Jede Abteilung des Vereins soll von einem Abteilungsvorstand geleitet werden. Diesem gehören mindestens der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und nach Bedarf weitere Mitglieder an.
(3) Die Abteilungen sind keine rechtsfähigen Untergliederungen des SVG.
(4) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetrieb selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Erweiterte Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat. Im Übrigen gilt § 13 dieser Satzung sinngemäß.
(5) Mindestens einmal jährlich, vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung, hat die Anteilungscersammlung stattzufinden. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen, durch Aushang im Schaukasten sowie auf der Homepage des SVG mit einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. Wahl des Abteilungsvorstandes.
b. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes.
Der Vorstand hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen.

5. Vereinsleben

§ 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
(1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
(4) Wahlen für den Vorstand sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Stimmzetten den kandidaten, den er wählen will. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf Antarg von 10 % der anwesenden stimmnerechtigten Mitglieder kann die Wahl offen erfolgen.
(5) Über die Mitgliederversammlung, die Abteilungsversammlungen, die Vorstands- und Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, vom Versammlungsleiter und dem protokollführer zu unterzeichenen und dem Vorstand zur Kenntniss zu geben.
(6) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung des SVG per Aushang in der Geschäftsstelle zur Kenntniss zu geben.

§ 24 Satzungsänderung und Fusion
(1) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(2) Für die Beschlussfassung von Fusionen des SVG ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
(3) Zur Beschlussfassung über die Erweiterung des Zwecks des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

§ 25 Datenverarbeitung und Internet
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SVG werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im SVG gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des SVG und allen Mitarbeitern des SVG oder wer sonst für den SVG tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben. Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem SVG hinaus.

§ 26 Vereinsordnungen
(1) Der SVG gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Erweiterte Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des SVG erlassen werden. Dazu gehören u.a.:
a. Geschäftsordnung für die Organe des SVG.
b. Finanzordnung.
c. Beitragsordnung.
d. Abteilungsordnungen.
e. Jugendordnung.
f. Ehrenordnung
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen des Mitgliedern des SVG bekanntgegeben werden. Sie liegen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des SVG aus. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 27 Haftungsausschluss
(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein hafte gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältniss nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereines oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, sowiet solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 28 Rechnungsprüfung
(1) Zwei Rechnungsprüfer, bei Bedarf ein Ersatzprüfer, überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstandes und der Abteilung darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, oredntlich in die Bücher des SVG eingeflossen sind, mit der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang stehen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Rechnungsprüfer auch das Recht zu außerordentlicher  Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Schatzmeisters nehmen. Die aus der Prüfungszätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu besprechen. Die Rechnungsprüfer dürfen kein weiteres Wahlamt im SVG ausüben und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung  gegenüber verantwortlich. Während der Mitgliederversammlung haben sie ihren Prüfungsbericht bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr jeweils einen Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.

§ 29 Vereinseigentum
(1) Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des SVG dürfen nur seinen satzungsgemäßen Zwecken dienen.
(2) Mit allen dem SVG gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.
(3) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten  ganz oder teilweise sowie die Verleihung, ist nur wirksam mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Aufnahme von Darlehen und Hypotheken bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6. Schlussbestimmungen

§ 30 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des SVG kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung des SVG kann vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder gestellt werden, wenn dieser Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt war und unterzeichnet worden ist.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit  der abgegebenen Stimmen nichts anderes abweichend beschließt.

§ 31 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung des SVG oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des SVG an die Gemeinde Großhansdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Maßgabe, wenn möglich diese Mittel dem Breitensport wieder zur Verfügung zu stellen.

§ 32 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 22.11.2010 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

Großhansdorf, den 22.11.2010 - NB




Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 26. März 2013 um 19:31 Uhr
 

Schlagzeilen

Informationen von der MV 2013:
Zu der diesjährigen Mitgliederversammlung erschienen insgesamt 29 Mitglieder. Nach der Begrüßung und Eröffnung durch den 1.Vorsitzenden wurde jeder Tagesordnungspunkt abgearbeitet. Die Anträge auf Beitragserhöhung, Löschung der Sparte Ski- und Gleitsport und Aufnahme eines Kredites für die Dachsanierung wurden einstimmig angenommen. Neue Schatzmeisterin wurde Petra Malchin und Rechnungsprüfer Lutz Harnisch-Schwerdt wurde auch für zwei Jahre gewählt. Das Protokoll erscheint demnächst unter SERVICE.
 
SVG - Veranstaltungen:
 
 
Wichtige SVG-Termine:
Die Ehrungsveranstaltung für verdiente und langjährige Mitglieder wird am 2.6.2013 um 11.00 Uhr im SVG - Vereinslokal "SPORTI" ausgetragen. Die Teilnehmer werden persönlich eingeladen und demnächst hier veröffentlicht. Gäste sind bei dieser Feier sehr gerne gesehen.

 
Neueintritte im April 2013: Jonna u.Katrin Erichsen, Jaqueline u. Mattes Hunger, Anna Lena u. Lara Wendel (Turnen), Faizal Hamid, Herrmann Mahler (Lungensport), Maria König (Badminton), Ben Meissner, Julia Moritz (Jiu-Jitsu), Louisa Müller, Paul Timm, Carsten Wien (Volleyball), Katharina Schmidt-Grimm (Leichtathletik), Vincent Schneider, Lara Wiegreffe (Fußball).
 
Unser Klubhaus "SPORTI" lädt ein:
Pächterin Tina Reis lädt alle Sportlerinnen und Sportler herzlich ein sich doch einmal im Klubhaus umzuschauen. Neben vielen Getränken gibt es auch eine sportgerechte Speisenkarte. Auch für die Geselligkeit ist gesorgt, denn neben einer Bundeskegelbahn werden auch allle Sportereignisse inkl. der Bundesliga auf Großbildleinwand gezeigt. Das Klubhaus hat in der Woche täglich ab 16.30 Uhr, Samstag spätestens ab 15.00 Uhr (bei Sportbetrieb früher) und am Sonntag ab 10.00 Uhr. Infos per Telefon: 04102/666 188
MONTAG RUHETAG !
 


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